1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) gelten für
sämtliche Verträge zwischen uns und unseren Kunden über den
Verkauf beweglicher Sachen („Waren“) und die Erbringung von
Leistungen („Leistungen“), soweit es sich bei dem Kunden um
einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen handelt.
1.2 Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und
insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich
und in Schriftform zugestimmt haben. Dieses
Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch
dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine
Allgemeine Geschäftsbedingungen verweist und wir dem nicht
ausdrücklich widersprechen.
1.3 Diese AVB gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung des
Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform
mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für
gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall
wieder auf sie hinweisen müssten.
1.4 Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge) und
Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor
diesen AVB.
1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur
klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung
gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen
AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich
ausgeschlossen werden.
1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in
Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige,
Rücktritt), bedürfen der Schriftform. Gesetzliche
Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei
Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben
unberührt.
2. Vertragsabschluss
2.1 Wir schließen keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne von
§ 13 BGB ab.
2.2 Die von uns als „Angebote“ bezeichneten Mitteilungen an den
Kunden sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen eine
Aufforderung an den Kunden dar, Bestellungen zu tätigen.
2.3 Die Bestellung durch den Kunden stellt ein verbindliches
Vertragsangebot dar. Wir sind berechtigt, dieses
Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang
anzunehmen.
2.4 Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst
zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden durch eine
Auftragsbestätigung annehmen. Die Auftragsbestätigung ist für
den Inhalt des jeweiligen Vertrages maßgebend.
2.5 Ein etwaiges freies Kündigungsrecht des Kunden ist
ausgeschlossen. § 648a BGB bleibt hiervon unberührt.
3. Produktangaben, Beschaffenheit der Ware, Eigentum
3.1 Unterlagen, die zu unserem Angebot bzw. unserer
Auftragsbestätigung gehören (z.B. Zeichnungen, Abbildungen,
technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Angaben
in Werbematerialien) stellen keine Beschaffenheitsangaben,
Eigenschaftszusicherungen oder Garantien dar, es sei denn,
sie sind ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet.
3.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Ware nur zur Weiterverarbeitung
und zu Forschungszwecken geeignet.
3.3 Wir behalten uns geringfügige Abweichungen der
Beschaffenheit der bestellten Waren, insbesondere zu Menge
und Reinheitsgrad, vor, sofern die Abweichungen handelsüblich
sind.
3.4 An Katalogen, technischen Unterlagen, Werkzeugen, Formen
und sonstigen Produktbeschreibungen oder Unterlagen
behalten wir uns ausdrücklich alle Eigentums- und
Urheberrechte vor. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese
Unterlagen und Informationen Dritten zugänglich zu machen, es
sei denn, wir stimmen dem ausdrücklich und schriftlich zu.
4. Leistungsumfang und Leistungsrisiko
4.1 Wir sind nur verpflichtet, aus unserem Vorrat zu liefern, soweit
nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die
Übernahme eines Beschaffungsrisikos liegt insbesondere nicht
allein in unserer Verpflichtung zur Lieferung einer nur der
Gattung nach bestimmten Sache.
4.2 Wir sind berechtigt, in zumutbarem Umfang Teillieferungen
vorzunehmen.
4.3 Bei Abrufaufträgen oder Annahmeverzug des Kunden sind wir
berechtigt sofort zu leisten, insbesondere das für den gesamten
Auftrag erforderliche Material zu beschaffen und die gesamte
Bestellmenge herzustellen und anzubieten oder den Auftrag zu
erfüllen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können
daher nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt
werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart worden ist.
4.4 Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich auf
etwaige besondere Anforderungen an unsere Waren oder
Leistungen hinzuweisen.
5. Lieferfrist und Lieferverzug
5.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei
Annahme der Bestellung angegeben. Andernfalls werden wir
dem Kunden die voraussichtliche Lieferfrist unverzüglich
mitteilen, sobald wir über die erforderlichen Informationen
verfügen.
5.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir dem Kunden die
Versandbereitschaft zum vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb
der vereinbarten Frist mitgeteilt haben. Lieferungen vor Ablauf
der Lieferfrist sind zulässig.
5.3 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Abklärung aller
technischen Fragen, insbesondere den rechtzeitigen Eingang
sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen und
Informationen sowie die Einhaltung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch
den Kunden voraus. Werden die vorgenannten
Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Lieferfrist
angemessen, es sei denn, wir haben die Verzögerung zu
vertreten.
5.4 Wird die Liefer- oder Leistungsfrist aus Gründen überschritten,
die wir zu vertreten haben, ist der Kunde nach Ablauf einer
angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht
erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige
Schadensersatzansprüche richten sich nach Ziffer 10 dieser
AVB.
5.5 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht
zu vertreten haben, nicht einhalten können („Nichtverfügbarkeit
der Leistung“), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich
informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue
Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen
Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte
Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten.
Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor (a) bei
nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer,
wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen
haben, (b) bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa
aufgrund höherer Gewalt oder (c) wenn wir das
Beschaffungsrisiko nicht übernommen haben.
5.6 Der Eintritt eines Lieferverzugs bestimmt sich nach den
gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung
durch den Kunden erforderlich.
5.7 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden sind wir berechtigt,
ein Zurückbehaltungsrecht an weiteren Lieferungen von Waren
oder Leistungen geltend zu machen.
5.8 Die Rechte des Kunden gemäß Ziffer 10 dieser AVB und unsere
gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der
Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit bzw.
Unzumutbarkeit der Leistung oder Nacherfüllung), bleiben
unberührt.
6. Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Exportkontrolle
6.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung FCA
(unser Sitz) Incoterms® 2020.
6.2 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine
Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Leistung aus
anderen, vom Kunden zu vertretenden, Gründen, sind wir
berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens
einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu
verlangen. Hierfür wird eine Pauschale in Höhe von 0,25 % des
Nettopreises (Lieferwert) pro angefangene Kalenderwoche
fällig, beginnend mit dem Liefertermin oder – mangels eines
Liefertermins – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der
Waren. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie unsere
gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt; die Pauschale ist
jedoch auf weitergehende Zahlungsansprüche anzurechnen.
Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt
kein oder ein geringerer Schaden als die vorgenannte
Pauschale entstanden ist.
6.3 Der Kunde hat die geltenden Exportkontrollvorschriften strikt
einzuhalten. Der direkte oder indirekte Weiterverkauf der Waren
oder Leistungen in Ländern oder an Unternehmen und
Personen, für die Exportbeschränkungen gelten, ist strengstens
untersagt. Im Falle der Weiterveräußerung hat der Kunde uns
vor der Weiterveräußerung einen schriftlichen Nachweis über
den endgültigen Bestimmungsort der Waren oder Leistungen
(Endverbleibserklärung) gemäß den geltenden
Ausfuhrbestimmungen zu erbringen.
7. Preise und Zahlungsbedingungen
7.1 Alle Preise sind in EUR zuzüglich der ggfs. anfallenden
gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.2 Wir sind berechtigt, für die Waren und Leistungen, die später als
vier Monate nach Vertragsschluss oder im Rahmen eines
Dauerschuldverhältnisses geliefert oder erbracht werden, den
vereinbarten Preis ohne besondere Vereinbarung den
Marktgegebenheiten anzupassen.
7.3 Die jeweiligen Zahlungsbedingungen ergeben sich aus unserer
Auftragsbestätigung. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer
laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine
Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse
durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir
spätestens mit der Auftragsbestätigung. Für die Rechtzeitigkeit
der Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf
unserem Konto an.
7.4 Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der
Preis bzw. die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils
geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir
behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser
Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins gemäß § 353
HGB unberührt.
7.5 Ein Skontoabzug bedarf einer schriftlichen Vereinbarung
zwischen uns und dem Kunden. Ein vereinbarter Skontoabzug
errechnet sich aus unserer Nettoforderung und ist nur zulässig,
wenn alle anderen Verbindlichkeiten aus der
Geschäftsverbindung des Kunden mit uns, die älter als 30 Tage
sind, beglichen sind.
7.6 Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem
Kunden nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten ist oder auf demselben
Vertragsverhältnis wie unser Anspruch beruht.
7.7 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser
Anspruch auf Zahlung des Preises bzw. der Vergütung durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B.
durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir
nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung
und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten
Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und
künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer
laufenden Geschäftsbeziehung („gesicherte Forderungen“)
vor.
8.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren
(„Vorbehaltswaren“) dürfen vor vollständiger Bezahlung der
gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur
Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens gestellt oder sobald Zugriffe
Dritter (z.B. Pfändungen) auf unsere Vorbehaltswaren erfolgen.
8.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach
den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten
oder/und die Vorbehaltswaren auf Grund des
Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das
Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung
des Rücktritts; Wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die
Vorbehaltswaren herauszuverlangen und uns den Rücktritt
vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht,
dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem
Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung
gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den
gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
8.4 Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß Ziffer 8.7 befugt, die
Vorbehaltswaren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter
zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten
ergänzend die nachfolgenden Regelungen.
8.5 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch
Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der
Vorbehaltswaren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem
Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer
Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter
deren Eigentumsrecht bestehen, erwerben wir Miteigentum im
Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten
oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende
Erzeugnis das Gleiche wie für die Vorbehaltswaren.
8.6 Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren oder des
Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der
Kunde bereits jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen
Miteigentumsanteils gemäß Ziffer 8.5 zur Sicherheit an uns ab.
Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 8.2 genannten
Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der
abgetretenen Forderungen.
8.7 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns
ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein
Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den
Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß
Ziffer 8.3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir
verlangen, dass der Kunde uns unverzüglich die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, sämtliche zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt,
die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und
Verarbeitung der Vorbehaltswaren zu widerrufen.
8.8 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere
Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des
Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
9. Gewährleistung
9.1 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er
seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten
gemäß §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist. Bei zum Einbau
oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine
Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu
erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu
einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, muss der Kunde diesen
uns gegenüber unverzüglich schriftlich rügen. In jedem Fall sind
offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Arbeitstagen ab
Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel
innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich
anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße
Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für
den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß
angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften
ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, Anbringung, Installation
oder Weiterverarbeitung bestimmten Ware gilt dies auch dann,
wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten
erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in
diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des
Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und
Einbaukosten“).
9.2 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir wählen, ob wir
Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels
(Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien
Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der
Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann
er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den
gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
9.3 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon
abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis
bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis
zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises
zurückzubehalten.
9.4 Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die
beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im
Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde uns die mangelhafte
Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften
zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde
jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau,
die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache
noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer
mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen
Leistungen verpflichtet war; Ansprüche des Kunden auf Ersatz
entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben
unberührt.
9.5 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw.
erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und
diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls
können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten
Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt
verlangen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen
können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
9.6 Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende
angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den
gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach
den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten
oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel
besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
9.7 Der Ort der Nacherfüllung ist unser Sitz. Davon abweichend
kann nach unserer Wahl der Belegenheitsort der Waren Ort der
Nacherfüllung sein.
10. Sonstige Haftung
10.1 Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer
Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten
nach den gesetzlichen Vorschriften.
10.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem
Rechtsgrund – bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit. Bei
einfacher Fahrlässigkeit, vorbehaltlich gesetzlicher
Haftungsbeschränkungen, haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde
regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist
unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
10.3 Eine etwaige Haftung wegen arglistigem Verschweigen eines
Mangels, der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos, nach dem Produkthaftungsgesetz und
nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt
unberührt.
10.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen
gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen
durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden
wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.
10.5 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
11. Verjährung
11.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine
Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln
ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist,
beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache,
die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein
Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß
der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438
Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche
Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1
Nr. 1, Abs. 3, § 445b BGB).
11.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten
auch für vertragliche und außervertragliche
Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel
der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der
regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gemäß §§ 195, 199
BGB würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
Schadensersatzansprüche des Kunden nach Ziffer 10.2 sowie
nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich
nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
12. Vertraulichkeit
12.1 Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche unserer
Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Nr. 1 des Gesetzes
zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), die
ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu
halten und ausschließlich solchen Personen zur Verfügung zu
stellen, die zur Durchführung des jeweiligen Vertrages
notwendigerweise herangezogen werden müssen („need to
know“) und nur soweit diese vorab ebenfalls zur Geheimhaltung
in entsprechender Art und Weise verpflichtet worden sind. Von
dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen
Informationen, die
a) dem Kunden bei Abschluss des jeweiligen Vertrags
nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter
Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine
Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Anordnungen verletzt werden;
b) bei Abschluss des jeweiligen Vertrags öffentlich bekannt
sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden,
soweit dies nicht auf einer Verletzung dieser
Vertraulichkeitsvereinbarung beruht; oder
c) aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung
eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden
müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur
Offenlegung verpflichtete Kunde uns vorab unterrichten und
Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung rechtlich
vorzugehen.
12.2 Eine Weitergabe unserer Geschäftsgeheimnisse an Dritte ist
nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.
12.3 Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit sowie
für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Vertragsbeendigung,
keine Geschäftsbeziehungen mit unseren Zulieferern,
Herstellern oder sonstigen Geschäftspartnern einzugehen, die
darauf abzielen, uns in der Geschäftsbeziehung zu umgehen.
12.4 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, keine
Geschäftsgeheimnisse, die im Rahmen der
Geschäftsbeziehung bekannt werden, dazu zu verwenden, um
Geschäftsgelegenheiten zu unserem Nachteil zu nutzen oder
die Geschäftsbeziehung zwischen uns und unseren
Geschäftspartnern zu beeinträchtigen.
12.5 Der Kunde hat es zu unterlassen, unsere
Geschäftsgeheimnisse außerhalb des vereinbarten Zwecks in
irgendeiner Weise selbst wirtschaftlich zu verwerten oder
nachzuahmen (insbesondere im Wege des sog. „Reverse
Engineering“) oder durch Dritte verwerten oder nachahmen zu
lassen und insbesondere auf diese Geschäftsgeheimnisse
beruhend gewerbliche Schutzrechte – insbesondere Marken,
Designs, Patente oder Gebrauchsmuster – anzumelden.
12.6 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt für die Dauer der
Geschäftsbeziehung mit dem Kunden sowie für einen Zeitraum
von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort,
längstens jedoch, bis die jeweilige Information allgemein
bekannt geworden ist, ohne dass dadurch eine
Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Anordnungen verletzt worden sind.
12.7 Wenn und soweit Geschäftsgeheimnisse nicht mehr für den
vereinbarten Zweck erforderlich sind bzw. auf unser Verlangen
auch vorher, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich
a) sämtliche Geschäftsgeheimnisse einschließlich
Reproduktionen und Kopien nach unserer Wahl
zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten;
b) sämtliche anderen Materialien, einschließlich der von dem
Kunden selbst erstellten Materialien, die unsere
Geschäftsgeheimnisse enthalten oder Rückschlüsse auf
diese erlauben, nach unserer Wahl zurückzugeben oder
nachweislich zu vernichten; sowie
c) uns schriftlich zu bestätigen, dass er unsere
Geschäftsgeheimnisse in der beschriebenen Art und Weise
zurückgegeben oder vernichtet hat.
Dies gilt nicht, wenn und soweit gesetzliche
Aufbewahrungspflichten des Kunden den vorgenannten
Verpflichtungen entgegenstehen.
12.8 Die Vernichtung der Geschäftsgeheimnisse hat auf die nach
dem jeweils aktuellen Stand der Technik sicherste Weise zu
erfolgen.
12.9 Soweit zwischen uns und dem Kunden eine gesonderte
Vertraulichkeitsvereinbarung Anwendung findet, hat diese
Vorrang gegenüber den Regelungen in dieser Ziffer 12.
13. Rechtswahl
13.1 Es gilt das Recht der Republik Österreich.
14. Gerichtsstand
14.1 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs,
jjuristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch
internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten unser Sitz - Mühlgraben 8, 8773 Kammern .
Wir sind jedoch in allen Fällen auch
berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung
gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede
oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu
ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt