Allgemeine Geschäftsbedingungen

KT eco chemical GmbH, Mühlgraben 8, 8773 Kammern
(nachfolgend auch: "eco chemical"



1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) gelten für

sämtliche Verträge zwischen uns und unseren Kunden über den

Verkauf beweglicher Sachen („Waren“) und die Erbringung von

Leistungen („Leistungen“), soweit es sich bei dem Kunden um

einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische

Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches

Sondervermögen handelt.


1.2 Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende,

entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine

Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und

insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich

und in Schriftform zugestimmt haben. Dieses

Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch

dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine

Allgemeine Geschäftsbedingungen verweist und wir dem nicht

ausdrücklich widersprechen.


1.3 Diese AVB gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung des

Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform

mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für

gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall

wieder auf sie hinweisen müssten.

1.4 Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge) und

Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor

diesen AVB.


1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur

klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung

gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen

AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich

ausgeschlossen werden.


1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in

Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige,

Rücktritt), bedürfen der Schriftform. Gesetzliche

Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei

Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben

unberührt.

2. Vertragsabschluss

2.1 Wir schließen keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne von

§ 13 BGB ab.


2.2 Die von uns als „Angebote“ bezeichneten Mitteilungen an den

Kunden sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen eine

Aufforderung an den Kunden dar, Bestellungen zu tätigen.


2.3 Die Bestellung durch den Kunden stellt ein verbindliches

Vertragsangebot dar. Wir sind berechtigt, dieses

Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang

anzunehmen.


2.4 Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst

zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden durch eine

Auftragsbestätigung annehmen. Die Auftragsbestätigung ist für

den Inhalt des jeweiligen Vertrages maßgebend.


2.5 Ein etwaiges freies Kündigungsrecht des Kunden ist

ausgeschlossen. § 648a BGB bleibt hiervon unberührt.


3. Produktangaben, Beschaffenheit der Ware, Eigentum

3.1 Unterlagen, die zu unserem Angebot bzw. unserer

Auftragsbestätigung gehören (z.B. Zeichnungen, Abbildungen,

technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Angaben

in Werbematerialien) stellen keine Beschaffenheitsangaben,

Eigenschaftszusicherungen oder Garantien dar, es sei denn,

sie sind ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet.


3.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Ware nur zur Weiterverarbeitung

und zu Forschungszwecken geeignet.


3.3 Wir behalten uns geringfügige Abweichungen der

Beschaffenheit der bestellten Waren, insbesondere zu Menge

und Reinheitsgrad, vor, sofern die Abweichungen handelsüblich

sind.


3.4 An Katalogen, technischen Unterlagen, Werkzeugen, Formen

und sonstigen Produktbeschreibungen oder Unterlagen

behalten wir uns ausdrücklich alle Eigentums- und

Urheberrechte vor. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese

Unterlagen und Informationen Dritten zugänglich zu machen, es

sei denn, wir stimmen dem ausdrücklich und schriftlich zu.


4. Leistungsumfang und Leistungsrisiko

4.1 Wir sind nur verpflichtet, aus unserem Vorrat zu liefern, soweit

nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die

Übernahme eines Beschaffungsrisikos liegt insbesondere nicht

allein in unserer Verpflichtung zur Lieferung einer nur der

Gattung nach bestimmten Sache.


4.2 Wir sind berechtigt, in zumutbarem Umfang Teillieferungen

vorzunehmen.


4.3 Bei Abrufaufträgen oder Annahmeverzug des Kunden sind wir

berechtigt sofort zu leisten, insbesondere das für den gesamten

Auftrag erforderliche Material zu beschaffen und die gesamte

Bestellmenge herzustellen und anzubieten oder den Auftrag zu

erfüllen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können

daher nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt

werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich

vereinbart worden ist.


4.4 Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich auf

etwaige besondere Anforderungen an unsere Waren oder

Leistungen hinzuweisen.


5. Lieferfrist und Lieferverzug

5.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei

Annahme der Bestellung angegeben. Andernfalls werden wir

dem Kunden die voraussichtliche Lieferfrist unverzüglich

mitteilen, sobald wir über die erforderlichen Informationen

verfügen.


5.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir dem Kunden die

Versandbereitschaft zum vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb

der vereinbarten Frist mitgeteilt haben. Lieferungen vor Ablauf

der Lieferfrist sind zulässig.


5.3 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Abklärung aller

technischen Fragen, insbesondere den rechtzeitigen Eingang

sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen und

Informationen sowie die Einhaltung der vereinbarten

Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch

den Kunden voraus. Werden die vorgenannten

Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Lieferfrist

angemessen, es sei denn, wir haben die Verzögerung zu

vertreten.


5.4 Wird die Liefer- oder Leistungsfrist aus Gründen überschritten,

die wir zu vertreten haben, ist der Kunde nach Ablauf einer

angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht

erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige

Schadensersatzansprüche richten sich nach Ziffer 10 dieser

AVB.


5.5 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht

zu vertreten haben, nicht einhalten können („Nichtverfügbarkeit

der Leistung“), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich

informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue

Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen

Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder

teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte

Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten.

Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor (a) bei

nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer,

wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen

haben, (b) bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa

aufgrund höherer Gewalt oder (c) wenn wir das

Beschaffungsrisiko nicht übernommen haben.


5.6 Der Eintritt eines Lieferverzugs bestimmt sich nach den

gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung

durch den Kunden erforderlich.


5.7 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden sind wir berechtigt,

ein Zurückbehaltungsrecht an weiteren Lieferungen von Waren

oder Leistungen geltend zu machen.


5.8 Die Rechte des Kunden gemäß Ziffer 10 dieser AVB und unsere

gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der

Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit bzw.

Unzumutbarkeit der Leistung oder Nacherfüllung), bleiben

unberührt.


6. Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Exportkontrolle

6.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung FCA

(unser Sitz) Incoterms® 2020.


6.2 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine

Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Leistung aus

anderen, vom Kunden zu vertretenden, Gründen, sind wir

berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens

einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu

verlangen. Hierfür wird eine Pauschale in Höhe von 0,25 % des

Nettopreises (Lieferwert) pro angefangene Kalenderwoche

fällig, beginnend mit dem Liefertermin oder – mangels eines

Liefertermins – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der

Waren. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie unsere

gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt; die Pauschale ist

jedoch auf weitergehende Zahlungsansprüche anzurechnen.

Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt

kein oder ein geringerer Schaden als die vorgenannte

Pauschale entstanden ist.


6.3 Der Kunde hat die geltenden Exportkontrollvorschriften strikt

einzuhalten. Der direkte oder indirekte Weiterverkauf der Waren

oder Leistungen in Ländern oder an Unternehmen und

Personen, für die Exportbeschränkungen gelten, ist strengstens

untersagt. Im Falle der Weiterveräußerung hat der Kunde uns

vor der Weiterveräußerung einen schriftlichen Nachweis über

den endgültigen Bestimmungsort der Waren oder Leistungen

(Endverbleibserklärung) gemäß den geltenden

Ausfuhrbestimmungen zu erbringen.


7. Preise und Zahlungsbedingungen

7.1 Alle Preise sind in EUR zuzüglich der ggfs. anfallenden

gesetzlichen Umsatzsteuer.


7.2 Wir sind berechtigt, für die Waren und Leistungen, die später als

vier Monate nach Vertragsschluss oder im Rahmen eines

Dauerschuldverhältnisses geliefert oder erbracht werden, den

vereinbarten Preis ohne besondere Vereinbarung den

Marktgegebenheiten anzupassen.


7.3 Die jeweiligen Zahlungsbedingungen ergeben sich aus unserer

Auftragsbestätigung. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer

laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine

Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse

durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir

spätestens mit der Auftragsbestätigung. Für die Rechtzeitigkeit

der Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf

unserem Konto an.


7.4 Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der

Preis bzw. die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils

geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir

behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden

Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser

Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins gemäß § 353

HGB unberührt.


7.5 Ein Skontoabzug bedarf einer schriftlichen Vereinbarung

zwischen uns und dem Kunden. Ein vereinbarter Skontoabzug

errechnet sich aus unserer Nettoforderung und ist nur zulässig,

wenn alle anderen Verbindlichkeiten aus der

Geschäftsverbindung des Kunden mit uns, die älter als 30 Tage

sind, beglichen sind.


7.6 Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem

Kunden nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig

festgestellt oder unbestritten ist oder auf demselben

Vertragsverhältnis wie unser Anspruch beruht.


7.7 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser

Anspruch auf Zahlung des Preises bzw. der Vergütung durch

mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B.

durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir

nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung

und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.


8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten

Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und

künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer

laufenden Geschäftsbeziehung („gesicherte Forderungen“)

vor.


8.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren

(„Vorbehaltswaren“) dürfen vor vollständiger Bezahlung der

gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur

Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich

schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung

eines Insolvenzverfahrens gestellt oder sobald Zugriffe

Dritter (z.B. Pfändungen) auf unsere Vorbehaltswaren erfolgen.


8.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei

Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach

den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten

oder/und die Vorbehaltswaren auf Grund des

Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das

Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung

des Rücktritts; Wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die

Vorbehaltswaren herauszuverlangen und uns den Rücktritt

vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht,

dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem

Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung

gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den

gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.


8.4 Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß Ziffer 8.7 befugt, die

Vorbehaltswaren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter

zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten

ergänzend die nachfolgenden Regelungen.


8.5 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch

Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der

Vorbehaltswaren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem

Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer

Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter

deren Eigentumsrecht bestehen, erwerben wir Miteigentum im

Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten

oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende

Erzeugnis das Gleiche wie für die Vorbehaltswaren.


8.6 Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren oder des

Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der

Kunde bereits jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen

Miteigentumsanteils gemäß Ziffer 8.5 zur Sicherheit an uns ab.

Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 8.2 genannten

Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der

abgetretenen Forderungen.


8.7 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns

ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht

einzuziehen, solange der Kunde seinen

Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein

Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den

Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß

Ziffer 8.3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir

verlangen, dass der Kunde uns unverzüglich die abgetretenen

Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, sämtliche zum

Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen

Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die

Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt,

die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und

Verarbeitung der Vorbehaltswaren zu widerrufen.


8.8 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere

Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des

Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.


9. Gewährleistung

9.1 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er

seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten

gemäß §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist. Bei zum Einbau

oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine

Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu

erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu

einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, muss der Kunde diesen

uns gegenüber unverzüglich schriftlich rügen. In jedem Fall sind

offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Arbeitstagen ab

Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel

innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich

anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße

Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für

den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß

angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften

ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, Anbringung, Installation

oder Weiterverarbeitung bestimmten Ware gilt dies auch dann,

wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten

erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in

diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des

Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und

Einbaukosten“).


9.2 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir wählen, ob wir

Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels

(Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien

Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der

Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann

er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den

gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.


9.3 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon

abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis

bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis

zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises

zurückzubehalten.


9.4 Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung

erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die

beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im

Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde uns die mangelhafte

Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften

zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde

jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau,

die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache

noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer

mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen

Leistungen verpflichtet war; Ansprüche des Kunden auf Ersatz

entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben

unberührt.


9.5 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen

Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und

Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw.

erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und

diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls

können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten

Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt

verlangen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen

können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.


9.6 Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende

angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den

gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach

den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten

oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel

besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.


9.7 Der Ort der Nacherfüllung ist unser Sitz. Davon abweichend

kann nach unserer Wahl der Belegenheitsort der Waren Ort der

Nacherfüllung sein.


10. Sonstige Haftung

10.1 Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden

Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer

Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten

nach den gesetzlichen Vorschriften.


10.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem

Rechtsgrund – bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit. Bei

einfacher Fahrlässigkeit, vorbehaltlich gesetzlicher

Haftungsbeschränkungen, haften wir nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers

oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen

Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die

ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt

erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde

regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist

unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren,

typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.


10.3 Eine etwaige Haftung wegen arglistigem Verschweigen eines

Mangels, der Übernahme einer Garantie oder eines

Beschaffungsrisikos, nach dem Produkthaftungsgesetz und

nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt

unberührt.


10.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen

gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen

durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden

wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.

10.5 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden

Regelungen nicht verbunden.


11. Verjährung

11.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine

Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln

ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist,

beginnt die Verjährung mit der Abnahme.


11.2 Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache,

die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein

Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit

verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß

der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438

Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche

Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1

Nr. 1, Abs. 3, § 445b BGB).


11.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten

auch für vertragliche und außervertragliche

Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel

der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der

regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gemäß §§ 195, 199

BGB würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

Schadensersatzansprüche des Kunden nach Ziffer 10.2 sowie

nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich

nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.


12. Vertraulichkeit

12.1 Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche unserer

Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Nr. 1 des Gesetzes

zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), die

ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu

halten und ausschließlich solchen Personen zur Verfügung zu

stellen, die zur Durchführung des jeweiligen Vertrages

notwendigerweise herangezogen werden müssen („need to

know“) und nur soweit diese vorab ebenfalls zur Geheimhaltung

in entsprechender Art und Weise verpflichtet worden sind. Von

dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen

Informationen, die

a) dem Kunden bei Abschluss des jeweiligen Vertrags

nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter

Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine

Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder

behördliche Anordnungen verletzt werden;

b) bei Abschluss des jeweiligen Vertrags öffentlich bekannt

sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden,

soweit dies nicht auf einer Verletzung dieser

Vertraulichkeitsvereinbarung beruht; oder

c) aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung

eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden

müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur

Offenlegung verpflichtete Kunde uns vorab unterrichten und

Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung rechtlich

vorzugehen.


12.2 Eine Weitergabe unserer Geschäftsgeheimnisse an Dritte ist

nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.


12.3 Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit sowie

für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Vertragsbeendigung,

keine Geschäftsbeziehungen mit unseren Zulieferern,

Herstellern oder sonstigen Geschäftspartnern einzugehen, die

darauf abzielen, uns in der Geschäftsbeziehung zu umgehen.


12.4 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, keine

Geschäftsgeheimnisse, die im Rahmen der

Geschäftsbeziehung bekannt werden, dazu zu verwenden, um

Geschäftsgelegenheiten zu unserem Nachteil zu nutzen oder

die Geschäftsbeziehung zwischen uns und unseren

Geschäftspartnern zu beeinträchtigen.


12.5 Der Kunde hat es zu unterlassen, unsere

Geschäftsgeheimnisse außerhalb des vereinbarten Zwecks in

irgendeiner Weise selbst wirtschaftlich zu verwerten oder

nachzuahmen (insbesondere im Wege des sog. „Reverse

Engineering“) oder durch Dritte verwerten oder nachahmen zu

lassen und insbesondere auf diese Geschäftsgeheimnisse

beruhend gewerbliche Schutzrechte – insbesondere Marken,

Designs, Patente oder Gebrauchsmuster – anzumelden.


12.6 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt für die Dauer der

Geschäftsbeziehung mit dem Kunden sowie für einen Zeitraum

von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort,

längstens jedoch, bis die jeweilige Information allgemein

bekannt geworden ist, ohne dass dadurch eine

Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder

behördliche Anordnungen verletzt worden sind.


12.7 Wenn und soweit Geschäftsgeheimnisse nicht mehr für den

vereinbarten Zweck erforderlich sind bzw. auf unser Verlangen

auch vorher, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich

a) sämtliche Geschäftsgeheimnisse einschließlich

Reproduktionen und Kopien nach unserer Wahl

zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten;

b) sämtliche anderen Materialien, einschließlich der von dem

Kunden selbst erstellten Materialien, die unsere

Geschäftsgeheimnisse enthalten oder Rückschlüsse auf

diese erlauben, nach unserer Wahl zurückzugeben oder

nachweislich zu vernichten; sowie

c) uns schriftlich zu bestätigen, dass er unsere

Geschäftsgeheimnisse in der beschriebenen Art und Weise

zurückgegeben oder vernichtet hat.

Dies gilt nicht, wenn und soweit gesetzliche

Aufbewahrungspflichten des Kunden den vorgenannten

Verpflichtungen entgegenstehen.


12.8 Die Vernichtung der Geschäftsgeheimnisse hat auf die nach

dem jeweils aktuellen Stand der Technik sicherste Weise zu

erfolgen.


12.9 Soweit zwischen uns und dem Kunden eine gesonderte

Vertraulichkeitsvereinbarung Anwendung findet, hat diese

Vorrang gegenüber den Regelungen in dieser Ziffer 12.


13. Rechtswahl

13.1 Es gilt das Recht der Republik Österreich.


14. Gerichtsstand

14.1 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs,

jjuristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches

Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch

internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem

Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden

Streitigkeiten unser Sitz -  Mühlgraben 8, 8773 Kammern .

Wir sind jedoch in allen Fällen auch

berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung

gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede

oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu

ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt